Landwirtschaftskammer-Wahl
Am Sonntag, dem 22. Februar 2015, findet die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammer statt.
Wahlberechtigte Personen sind in derjenigen Gemeinde in das Wählerverzeichnis einzutragen, wo sich ihr Hauptwohnsitz befindet. Das Wahlrecht ist in der Gemeinde auszuüben, in welcher
- der Betrieb, der die Mitgliedschaft zur LWK begründet, überwiegend gelegen ist, bzw.
- die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke, die die Mitgliedschaft zur LWK begründen, überwiegend gelegen sind oder
- die Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur LWK begründet, überwiegend ausgeübt wird.
Bei nach § 4 LWK-G wahlberechtigten juristischen Personen richtet sich nach § 27 LWK-G die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Betriebes bzw. der Betriebsniederlassung. Natürliche und juristische Personen dürfen, auch bei Besitz von Grundstücken oder Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, nur einmal in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden.
weitere Informationen: Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000